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WISSENSWERTES ÜBER PODOLOGIE

PODOLOGIE VS FUßPFLEGE
Die Tätigkeit der Fußpflege (im medizinischen Bereich, auch bekannt als "Podologie" ) ist leider keine geschützte Tätigkeit.

Lediglich der Titel der "Podologin" bzw. der "Podologe" wird von den entsprechenden Kammern geschützt.

Das hilft Ihnen als Fußpflege - Patienten aber zunächst nichts. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie sich ausführlich über die Fußpflegerin bzw. den Fußpfleger und die Podologin und den Podologen, die Sie am Fuß behandeln und über die podologische Behandlung selbst informieren.

Rezeptpflichtige medizinisch-podologische Behandlungen am Fuß werden daher ausschließlich von der Krankenkasse erstattet, wenn sie durch eine Podologin bzw. einen Podologen durchgeführt werden.

Die Ausbildung bzw. die Weiterbildung zur Podologin bzw. zum Podologen, soll die bestmögliche medizinische Behandlung eines Patienten gewährleisten. Laufende Fortbildungsmaßnahmen stellen diese medizinische Fußpflege - Behandlungen auch für die Zukunft sicher.
Die Ausbildung zur Podologin bzw. zum Podologen ist daher auch kein Fußpflege"Lehrgang", den man mal so nebenher als Wochenendkurs absolvieren kann. Die enge Zusammenarbeit mit behandelnden Fachärzten, macht eine fundierte Ausbildung der medizinischen Fußpflege unbedingt notwendig.

KASSENZULASSUNG

  • Was bedeutet Kassenzulassung?

Eine Podologiepraxis mit Kassenzulassung kann podologische Leistungen direkt mit ihrer zuständigen Krankenkasse abrechnen. Jeder Heilmittelerbringer benötigt dafür eine Kassenzulassung nach § 124 SGB V.
Mit der Kassenzulassung von Heilmittel-Erbringern in NRW haben die AOK Rheinland/ Hamburg, die AOK NordWest, der BKK Landesverband NORDWEST, die IKK classic, die Knappschaft, die SVLFG und die Ersatzkassen die vdek-Landesvertretung NRW beauftragt. Dafür wurde zum 01.09.2019 die ARGE-Heilmittelzulassung NRW gegründet. Nach erfolgreicher Prüfung der Zulassungskriterien (Leitung der Praxis durch eine staatlich geprüfte Podologin, räumliche Voraussetzungen und Hygienestandards müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen) wird die Kassenzulassung durch Bescheid erteilt. Nach erfolgter Kassenzulassung durch die ARGE-Heilmittelzulassung NRW können Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen mittels Heilmittelverordnung (HMV) behandelt werden. Die entstehenden Kosten werden mit der zuständigen Krankenkasse (Abrechnungszentren) direkt abgerechnet.

  • Wer bekommt eine Heilmittelverordnung (HMV) und wie erfolgt die Bezahlung?

Die Podologie ist, neben dem diabetischen Fußsyndrom seit 1. Juli 2020 auch zur Behandlung von Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühlsstörungen der Füße mit oder ohne Durchblutungsstörungen der Füße, die mit denen des diabetischen Fußsyndroms vergleichbar sind (vgl. § 27 Abs. 1 HeilM-RL) möglich. Voraussetzungen einer solchen Vergleichbarkeit sind ein herabgesetztes Schmerzempfinden und eine autonome Schädigung (gestörte vegetative Funktion) im Bereich der unteren Extremitäten aufgrund einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms.

Die Abrechnung dieser podologischen Leistungen erfolgt dann direkt zwischen der Podologiepraxis und Ihrer zuständigen Krankenkasse.

  • Welche Zuzahlungen müssen Sie als Patient/in leisten?

Zur Zeit beträgt die Zuzahlung 10% der Heilmittelkosten, also 10% der Kosten jeder einzelnen verordneten Behandlung und zuzüglich einer Pauschale von 10,- € je verordneter HMV. Kosten für einen Hausbesuch müssen ebenfalls anteilig zu 10% vom Patient/in je Behandlung getragen werden.
Bei einem gültigen Befreiungsausweis durch Ihre Krankenkasse entfallen die zuvor genannten Kosten der Zuzahlungen.

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